In diesem Zusammenhang sei hier noch darauf hingewiesen, dass die nachstehende Beurteilung ausschliesslich den Unfall vom XX.XX.2009 betrifft. Bezüglich des Unfalls vom XX.XX.2006, bei welchem dem Beschwerdeführer ein Stahlträger auf die rechte Schulter gefallen war, wurde seitens der Gutachter der I. unmissverständlich erklärt, als Folge des Unfalls vom XX.XX.2006 resultierten keine Gesundheitsschäden (Polydisziplinäres Gutachten, S. 34). Vom Beschwerdeführer wurde letzteres auch nicht mehr bestritten.