Der Beschwerdeführer anerkennt die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens indes nur teilweise. Er bemängelt letztlich, dass die Expertise nicht als schlüssig erscheine, soweit festgehalten werde, dass aufgrund der somatischen Einschränkungen eine ganztägige vollzeitliche Arbeit möglich sei, sofern das beschriebene Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. So hätten beispielsweise das Belastbarkeitstraining bei der O. wie auch die Integrationsmassnahme im „P.“ […] aufgrund physisch bedingter Leistungseinschränkungen jeweils vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht.