Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 3. Dezember 2012 habe die Versicherung B. mit Verfügung vom 6. Februar 2013 eine Entschädigung für die neuropsychologische Integritätseinbusse von 27.5 % gesprochen. Eine Steigerung der reduzierten Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Firma L. habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Versicherte habe ab dem 1. Juni 2012 als Service-Techniker bei der Firma M. bearbeitet. Der Versicherte habe diese Stelle selber per Ende Juni 2013 gekündigt, nachdem er vorgängig schon das Pensum reduziert hatte.