Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 107 V 176 E. 4b). Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 1a) – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen, was gelegentlich übersehen wurde (z.B. BGE 109 V 153 E. 3a; vgl. zum Ganzen BGE 112 V 30 E. 1a).