Folglich hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. März 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Versicherung B. fest, dass die Gerichtsbegutachtung als abgeschlossen betrachtet werde, und sie gab den Parteien Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Versicherung B. äusserte sich hierauf am 27. April 2021 (act. 35), der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 (act. 36). Seite 4 D. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 26. März 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Verfahren ERV 19 9).