Die Summe der Schäden der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität betrage 49 % (act. 27). Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist an, um eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu verlangen (act. 28). Die beiden Parteien machten von diesem Recht keinen Gebrauch (act. 31; act. 32). Folglich hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. März 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Versicherung B. fest, dass die Gerichtsbegutachtung als abgeschlossen betrachtet werde, und sie gab den Parteien Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.