Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern und konkret ausformulierte Fragen für den Gutachterauftrag vorzuschlagen (act. 16). In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2020, er verzichte darauf, der Gutachterstelle vorgängig Fragen zu unterbreiten (act. 18). Die Versicherung B. hielt mit Eingabe vom 20. April 2020 fest, sie habe keine Bemerkung zur in Aussicht genommenen Gutachterstelle. Danebst unterbreitete sie dem Gericht eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Begutachtung (act. 19).