Mit Replik vom 28. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsbegehren fest (act. 12), des Gleichen die Versicherung B. in ihrer Duplik vom 26. Juni 2019 (act. 14). Nachdem beide Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten, hielt die 3. Abteilung des Obergerichts am 21. Januar 2020 eine Beratung ab, im Rahmen derer sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens beschloss und dabei die I. als Gutachterstelle in Aussicht nahm. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern und konkret ausformulierte Fragen für den Gutachterauftrag vorzuschlagen (act. 16).