Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine Integritätseinbusse nicht abschliessend beurteilen (act. 8.2/472). Gestützt auf die Erkenntnisse des G. erliess die Versicherung B. am 15. Februar 2018 eine Verfügung, in welcher sie nach Massgabe der von ihr ermittelten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 21 % auf eine monatliche Rente von Fr. 1‘251.70 sowie eine Integritätseinbusse von 15 % erkannte (act. 8.2/490). Eine Einsprache des Versicherten wies die Versicherung B. mit Entscheid vom 28. November 2018 ab (act. 8.2/207).