Der Integritätsschaden betrage 50 % (act. 8.2/390). Die Versicherung B. stellte am 29. August 2016 Ergänzungsfragen gegenüber den Gutachtern (act. 8.2/402), welche von diesen mit Schreiben vom 31. August 2016 beantwortet wurden (act. 8.2/403). Die Versicherung B. erachtete das Gutachten des Spitals E. nicht für verwertbar (vgl. act. 8.2/413) und gab folglich am 24. Mai 2017 beim G. in H. eine neue medizinische Abklärung in Auftrag (act. 8.2/445). Das G. lieferte sein Gutachten am 22. November 2017;