D. diagnostizierte in seinem Bericht vom XX.XX.2009 ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma, Gesichtsschädelfrakturen, ein Thoraxtrauma sowie eine intraartikuläre, mehrfragmentäre Radiusfraktur links. Die Versicherung B. erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Zuge einer kreisärztlichen neuropsychologischen Untersuchung (act. 8.2/205) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2013 basierend auf einer Integritätseinbusse von 27.5 % eine Integritätsentschädigung zu (act. 8.2/212).