2. Ziffer 2 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 28. November 2018 sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer seien somit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab 1. Februar 2018 weiterhin die bisherigen Taggelder aufgrund einer AUF von 100 % auszubezahlen. 3. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuen Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.