I. des Beschwerdeführers: 1. a) Ziffer 1 des Dispositivs des Einsprache-Entscheids vom 28. November 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegenüber dem Beschwerdeführer auch ab 1. Februar 2018 sämtliche Leistungen gemäss UVG zu erbringen. b) Dem Beschwerdeführer sei insbesondere eine höhere Invalidenrente als Fr. 1‘251.70 pro Monat auszurichten; c) Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % auszurichten.