Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 26. März 2020 (act. 8). Mit Replik vom 7. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 13), des Gleichen die Versicherung B. in ihrer Duplik vom 16. Juni 2020 (act. 17). C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen