a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2019 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten sowie Taggeldleistungen, auch über den 14. Juli 2016 zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung bzw. zur Einholung eines externen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen bzw. einzuholen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen.