Angemerkt sei, dass es nicht schadet, dass die beiden Stellungnahmen von Dr. G., auf welche sich der Schutz der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen stützt, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 17 194/295 vom 9. November 2016 E. 5.2, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 5.3). Allerdings wurde dies von beschwerdeführerischer Seite auch nicht in Frage gestellt. Unbegründet sind im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unfallähnlichen Körperschädigung. Letztlich ist unstreitig, dass es sich bei dem Ereignis vom 12. August