a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 23. Dezember 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt