c) Im Sinne dieser Erwägungen hat die Verwaltung die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit noch zu prüfen und die nach den konkreten Umständen gebotenen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend ist über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5). 8. 8.1 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die IV-Stelle wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen zu verfahren.