ATSG geregelte Institut verfolgt den Sinn und Zweck, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstands gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 84 zu Art. 21). Zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte, dass sie bei Kenntnis des Termins vom 11. September 2019 diesen wahrgenommen hätte,