Doch selbst wenn ein Zugang tatsächlich belegt wäre, hätte die IV-Stelle ihr Unterstützungsangebot nicht einfach als „erledigt“ ansehen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf das sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren hinzuweisen. Dieses in Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG geregelte Institut verfolgt den Sinn und Zweck, die versicherte Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstands gegen Eingliederungsmassnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (vgl. BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 84 zu Art. 21).