Der vorliegende Fall ist freilich speziell gelagert, da die IV-Stelle mit dem nämlichen Schreiben vom 20. August 2019 bereits von sich aus Schritte für eine Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung in die Wege geleitet hatte. In dieser Hinsicht erscheint fragwürdig, weshalb die Vorinstanz nach dem unentschuldigten Fernbleiben der Versicherten vom auf den 11. September 2019 terminierten Eingliederungsgespräch dieser keine zweite Chance eingeräumt hatte.