b) Bezugnehmend auf obige Rechtsprechung ist aufgrund des Alters der Versicherten und der Dauer ihres Rentenbezugs an sich festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Selbsteingliederungspflicht grundsätzlich nicht erfüllt. Der vorliegende Fall ist freilich speziell gelagert, da die IV-Stelle mit dem nämlichen Schreiben vom 20. August 2019 bereits von sich aus Schritte für eine Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung in die Wege geleitet hatte.