6. Zusammenfassend erfüllt das Verlaufsgutachten, das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien und es ist ihm im vorliegenden Verfahren voller Beweiswert zuzuerkennen. Gestützt auf das gutachterliche Ergebnis kann ein Revisionsgrund bejaht werden. Für die Neubeurteilung der Invalidität ist von der im Verlaufsgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert in der Höhe von 80 % auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5). Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, bleibt hier im Übrigen kein