5.5 Soweit schliesslich im Zwischenbericht der D. vom 10. Dezember 2018 festgehalten ist, die Beschwerdeführerin werde knapp im Niveau des zweiten Arbeitsmarktes gesehen, kann dieser Einschätzung vorliegend ebenfalls nicht Rechnung getragen werden. Bei der fraglichen Stellungnahme handelt es sich offensichtlich um eine nicht-ärztliche Beurteilung. Laut der Rechtsprechung ist es letztlich aber eine rein ärztliche Aufgabe darüber zu befinden, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1).