Der sowohl für das Erstgutachten als auch das Verlaufsgutachten zuständig gewesene Psychiater begründete nachvollziehbar, dass die von der Versicherten beschriebenen Schmerzen aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht nicht vorwiegend psychisch/somatoform zu deuten seien, und er erläuterte eingehend, weshalb die Versicherte über hinreichende Ressourcen verfüge (Verlaufsgutachten, S. 91). Sodann zeigt das Verlaufsgutachten auch plausibel auf, dass die Berichte von Dr. B. dessen Diagnose einer schweren Depression nicht zu belegen vermöchten, ebenso wenig die andauernde Persönlichkeitsänderung – letztere habe in der Begutachtung an-