60, S. 37 f.). Vorliegend ist festzustellen, dass diese Einschätzungen des behandelnden Psychiaters offensichtlich im Widerspruch zu jenen der MEDAS Bern stehen, welche sowohl im Erst- als auch im Verlaufsgutachten keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) ausgemacht hatte (Gutachten, S. 65; Verlaufsgutachten, S. 90). In diesem Zusammenhang ist auf die konstante Rechtsprechung betreffend das Verhältnis eines versicherungsexternen Gutachtens im Vergleich zu den Berichten der behandelnden Ärzte hinzuweisen.