Seite 10 Aufgrund der Erkenntnisse im Verlaufsgutachten erscheint damit eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen, wie sie von Art. 17 ATSG verlangt wird. Ein Revisionsgrund ist mithin zu bejahen. Zu beachten ist freilich noch, dass die Beschwerdeführerin dem Verlaufsgutachten keinen massgebenden Beweiswert zuerkennt. Sie verweist diesbezüglich auf die Einschätzungen ihres behandelnden Psychiaters Dr. B.. Die IV- Stelle habe es versäumt, die Berichte ihres Therapeuten in die Revisionsbeur-teilung miteinzubeziehen.