sollte (Verlaufsgutachten, S. 117). Ist im Ergebnis durch das Verlaufsgutachten eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Erstbegutachtung somit ausgewiesen, gilt dieses Fazit auch, wenn man die ursprüngliche Rentenverfügung als Vergleichszeitpunkt nimmt. 5.4