Dazu muss nochmals klargestellt werden, dass die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die MEDAS-Gutachter ihre Einschätzung mit Verweis auf die Proximalisierung des Magenbypasses im November 2011 nicht als abschliessend verstanden und eine Verlaufsbegutachtung empfahlen (Gutachten, S. 46).