Das Fazit des fehlenden konkreten Beschriebs des Verlaufs und damit einer massgeblichen Veränderung muss letztlich aber auch für die objektive gutachterliche Beurteilung gezogen werden. Die Gutachter legen zwar namentlich – unter Nennung der hohen Stuhlfrequenz bzw. der Durchfallepisoden als zentraler Problematik – eingehend dar, weshalb aktuell aus viszeralchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. oben E. 3.1 lit. b). Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen lässt sich daraus jedoch eben nicht erschliessen; vielmehr legt dieses Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht de facto einen stationären Gesundheitszustand nahe.