5. 5.1 Im Folgenden ist nun also gestützt auf die zitierte medizinische Aktenlage zu prüfen, ob sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine anspruchserhebliche Änderung im Sachverhalt ergeben hat. Betrachtet man die ursprüngliche versicherungsinterne Stellungnahme des RAD, welche von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging und so schlussendlich zur Gewährung der ganzen Renten führte, ist festzustellen, dass sich die betreffende Beur-