7.3 Vorliegend wurde oben bereits festgehalten, dass sich die medizinische Beurteilung des Kreisarztes als durchwegs schlüssig erweist, weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen sei (E. 6.4). Aufgrund der detaillierten Beschreibung der somatischen Unfallfolgen, die von Dr. F. geliefert wurde, ist nachvollziehbar, dass die betreffenden Beeinträchtigungen am rechten Fuss nicht ein Ausmass erreichen, welches zu einer Integritätsentschädigung führt. Die Vorinstanz erwog