7.2 Der Beurteilung von Kreisarzt Dr. F. ist im Zusammenhang mit dem Integritätsschaden zu entnehmen, die nachweisbaren somatischen Unfallfolgen erreichten ein erhebliches Ausmass, das eine Integritätsentschädigung erkennen lassen würde, nicht (act. 7.1.494, S. 10). Gestützt darauf verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer spricht indes dem Bericht von Dr. F. die Beweiskraft bezüglich der Frage der Integritätsentschädigung ab und fordert eine externe Begutachtung.