maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 463/00 vom 28. Oktober 2003 E. 3.4). Im Ergebnis ist mit der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses nur (aber immerhin) ein Kriterium gegeben, welches einen Leidensabzug rechtfertigt. Die Versicherung B. hat dafür einen Wert von 5 % veranschlagt, was letztlich nicht zu beanstanden ist. Im Ergebnis vermindert sich so das oben ermittelte Invalideneinkommen auf Fr. 67‘705.-- (Fr. 71‘269.-- x 0.95).