Als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt zu bleiben habe, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass aufgrund des Alters des Versicherten von im Verfügungszeitpunkt 52 Jahren keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müsste. Dem Beschwerdeführer ist mithin nicht beizupflichten, wenn er mit Blick auf die von ihm angegebene erfolglose Stellensuche einen Leidensabzug beansprucht.