Das Bundesgericht hat dazu namentlich festgehalten, das Alter sei im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt zu bleiben habe, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen könne (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).