Nebst diesem gesundheitlichen Aspekt stellt sich sodann die Frage, ob das Alter des Versicherten, welcher im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung 52-jährig war, einen weiteren Leidensabzug rechtfertigt. Das Bundesgericht hat dazu namentlich festgehalten, das Alter sei im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert.