Mit der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses kommt jedoch ein zusätzliches Erschwernis dazu, welches im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil nicht ausreichend berücksichtigt ist und welches mithin die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigt. Nebst diesem gesundheitlichen Aspekt stellt sich sodann die Frage, ob das Alter des Versicherten, welcher im Zeitpunkt der angefochtenen Rentenverfügung 52-jährig war, einen weiteren Leidensabzug rechtfertigt.