Seite 28 d) Vorliegend ist mit den zutreffenden Feststellungen der Suva darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich voll zumutbar sind. Mit der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Fusses kommt jedoch ein zusätzliches Erschwernis dazu, welches im kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil nicht ausreichend berücksichtigt ist und welches mithin die Vornahme eines Leidensabzuges rechtfertigt.