desgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3.1). c) Die Suva gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Sie erwog letztlich, dass dem Beschwerdeführer durch den generellen Verweis des Kreisarztes auf die Zumutbarkeit von leichten bis mittelschweren Arbeiten zwar ein breites Spektrum an Tätigkeiten offenstehe, dass dabei jedoch laut Kreisarzt noch zusätzliche Einschränkungen zu berücksichtigen seien (keine dauernde Starkbelastung des rechten Fusses, keine heftigen Erschütterungen oder Schläge auf den rechten Fuss).