Die Einstufung unter Kompetenzniveau 2 erfolgte ebenso zutreffend, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auf einem höheren Einkommensniveau verwerten kann als es den einfachen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 entspricht. Unter diesen Annahmen kann in einem ersten Schritt zur Bestimmung des Invalideneinkommens wiederum auf die Berechnungen der Suva verwiesen werden.