6.6.3 Die Suva zog zunächst wiederum die Tabelle TA1, Tirage Skill Level, heran, wobei sie in diesem Fall auf das Kompetenzniveau 2, Total, Männer, abstellte. Dass die Vorinstanz nicht einen konkreten Berufszweig, sondern das Total heranzog, erscheint mit Blick auf das relativ weite Tätigkeitsspektrum, dass dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, sachgerecht. Die Einstufung unter Kompetenzniveau 2 erfolgte ebenso zutreffend, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit dank seiner langjährigen beruflichen Erfahrung auf einem höheren Einkommensniveau verwerten kann als es den einfachen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 1 entspricht.