6.6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass der Versicherte seit September 2019 in einer neuen Anstellung steht. Konkret übt er eine Kuriertätigkeit zu einem 50%-Pensum im Gastrobereich aus, in deren Rahmen er einen Verdienst von monatlich netto Fr. 1‘689.40 erzielt. Die Suva erwog indes zutreffend, dass der Beschwerdeführer mit dieser Arbeit seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet. Wie gesehen wurde von Kreisarzt Dr. F. eine wechsel-belastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitig und vollschichtig zumutbar erachtet, weshalb das Invalideneinkommen gestützt darauf zu bemessen ist (vgl. oben E. 6.4).