Mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers stellte die Suva auf die Position 31-33 (Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und Installation von Maschinen) ab, und sie erachtete dabei eine Einstufung des Versicherten im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst) als angemessen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochen-arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnerhöhung von 0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018 errechnete sie im