Dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegt die Tabelle TA1, Tirage Skill Level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor). Mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers stellte die Suva auf die Position 31-33 (Herstellung von Möbeln und von sonstigen Waren; Reparatur und Installation von Maschinen) ab, und sie erachtete dabei eine Einstufung des Versicherten im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst) als angemessen.