Im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen ist somit darauf hinzuweisen, dass der Versicherte auch ohne den erlittenen Unfall nicht mehr bei den C. arbeiten könnte. Infolgedessen kann für den Erwerbsvergleich nicht auf den in dem betreffenden Betrieb erzielten Lohn abgestellt werden. Vielmehr ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts U 493/05 vom 11. Januar 2007 E. 3.3), konkret die LSE 2016. An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherte nun ab September 2019 eine neue Arbeit als Kurier im Gastrobereich angetreten ist;