6.5.3 Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass die Kündigung seitens seiner langjährigen Arbeitgeberin, den C., nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Beleg dafür sei, dass die Kündigung am 4. Juli 2016, also nur zwei Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt sei, nachdem er zuvor ab dem 20. April 2016 aufgrund der Ellbogenoperation ausgefallen war. Wie schon weiter oben erklärt (vgl. E. 5.6.7), besteht jedoch kein Anlass an der Richtigkeit der Angaben der C. zu zweifeln. Im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen ist somit darauf hinzuweisen, dass der Versicherte auch ohne den erlittenen Unfall nicht mehr bei den C. arbeiten könnte.