6.5.2 Betrachtet man die bisherige berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers, so hatte dieser nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die 4-jährige Berufslehre zum Industriespengler bei den V. absolviert. Wenige Jahre habe er im erlernten Beruf bei W. und X. gearbeitet. Im Oktober 1991 habe er eine Anstellung als Mitarbeiter für Spezialhandwerk und Werkstattspengler bei den C. gefunden. Er sei dort für den Fahrzeugunterhalt, Spenglerarbeiten im Waggondepot zuständig und tageweise als Zugbegleiter auf den Bahnstrecken der C. unterwegs gewesen.