Seite 24 liegenden Unfallscheine auch ausschliesslich über die Arbeitsfähigkeit angestammt, aber nicht über die Arbeitsfähigkeit adaptiert, die hier letztlich von entscheidender Bedeutung ist. Gesamthaft ist aufgrund der Angaben des Kreisarztes Dr. F. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. unter Beachtung der betreffenden Adaptionskriterien vollzeitig und vollschichtig einsetzbar ist. Darauf basierend ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.