Abweichende ärztliche Meinungen zur Arbeitsfähigkeit, welche die kreisärztlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern vermöchten, liegen nicht vor; insbesondere wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Angaben der Klinik S. wie auch jene von Dr. K. und Dr. R. nicht als massgebend erachtet werden können, vor allem weil sich aus jenen nicht schlüssig ergibt, welche Arbeitsfähigkeit tatsächlich unfallbedingt ist (vgl. oben E.5.6.7). Davon abgesehen äussern sich die diversen bei den Akten